Betreiber von Internetseiten benötigen für Trackingdienste und -Cookies eine echte und ausdrückliche Einwilligung. Das war zwar schon nach der höchstrichterlichen BGH- und EuGH-Rechtsprechung klar, gesetzlich festgeschrieben wird dies aber nun erstmals mit dem TTDSG.
Somit brauchen Sie eine Einwilligung, wenn Sie Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzer speichern oder darauf zugreifen wollen.
2. Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen.
Technisch notwendige Cookies sind alle Cookies, ohne die eine Internetseite nicht funktionieren würde. Das sind zum Beispiel Session Cookies (für Warenkorbinhalte oder Sprachversionen einer Internetseite), Cookies, die für Zahlungsprozesse notwendig sind oder Cookies, die zum Erteilen oder zum Widerruf einer Einwilligung genutzt werden.
Aber Achtung: Das ist noch weit entfernte Zukunftsmusik. Schließlich müssen diese Dienste ausdrücklich anerkannt werden und dafür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (z. B.: kein wirtschaftliches Eigeninteresse der Anbieter, Sicherheitskonzept des Anbieters). Das Verfahren zur Anerkennung der Dienste muss die Bundesregierung noch in Form einer Rechtsverordnung festlegen. Das wird höchstwahrscheinlich noch Jahre dauern. Bis dahin gilt – nunmehr gesetzlich festgeschrieben: Cookie-Banner sind Pflicht!
Es gibt eine weitere wichtige Änderung im TTDSG. Der Anwendungsbereich der Regelungen wird in zweierlei Hinsicht erweitert:
Eine geschäftliche E-Mail ist ein Brief, der dem Empfänger digital übermittelt wird. Der Empfänger der E-Mail muss dem digitalen Dokument dasselbe entnehmen können wie einem Anschreiben mit dem Briefbogen Ihrer Praxis oder Apotheke. Die E-Mail-Signatur gibt z. B. Angaben über Unternehmensform, Anschrift und Kontaktdaten und steht oft abgetrennt unterhalb des eigentlichen E-Mail-Textes. Doch was gehört rechtlich verpflichtend in die E-Mail-Signatur einer Apotheke oder Arztpraxis hinein?
Einem geschäftlichen Anschreiben, gleich in welcher Form, ob als E-Mail, Brief auf Firmenbogen, Telefax oder Postkarte, an externe Empfänger, muss der Empfänger alle Informationen entnehmen können, wie sie in § 19 HGB verlangt werden. Der Empfänger kann darüber im Briefkopf, Brieffuß, im Impressum, durch Stempel oder durch eine Signatur wie sie im Handelsgesetzbuch § 37 a HGB eingefordert wird, informiert werden. Was über Ihre Apotheke oder Ihre Praxis in diesem Impressum oder der Signatur stehen muss, ist von der Rechtsform abhängig, in der Ihre Apotheke oder Ihre Praxis betrieben wird.
- Name der Arztpraxis/Apotheke und Rechtsform wie im Handelsregister eingetragen bei 1.1 bis 2.4.
- Ort der Niederlassung (ladungsfähige Anschrift der Arztpraxis/Apotheke)
- Registergericht inklusive Registrierungsnummer im Handelsregister
- Namen der Geschäftsführer, der Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsvorsitzenden bei 2.4.
Rechtliche Folgen bei fehlenden oder unvollständigen Angaben
Fehlende oder unvollständige E-Mail-Pflichtangaben können rechtliche Folgen haben. Wer im Impressum seiner E-Mails oder auf den Briefbögen, den Telefaxen, Postkarten etc. nicht oder nicht vollständig über die Apotheke oder Arztpraxis informiert, kann mit Zwangsgeld belegt werden. Das zuständige Registergericht kann ein Zwangsgeld bis zu 5.000 Euro verhängen. Das ist im Handelsgesetzbuch § 14 HGB und § 37 a HGB nachzulesen.
Zusätzlich könnten unvollständige Informationen in Ihrer E-Mail-Signatur über einen Anwalt abgemahnt werden. Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 9.10.2020 können Sie inzwischen aber nur noch von Mitbewerbern abgemahnt werden. Ein Wettbewerbsverstoß liegt aber nur vor, wenn eine spürbare Beeinträchtigung der übrigen Marktteilnehmer gegeben ist (§ 3a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG).
Wichtig für Ihre Apotheke oder Praxis
Sie sollten nicht nur die rechtlichen Bestimmungen beachten. Ihr Marketing ist auch wichtig.
Ihre E-Mail muss den Empfängern dringend als digitales Dokument Ihrer Apotheke bzw. Arztpraxis im „Corporate Design“ präsentiert werden. Die Empfänger erinnern sich dann an Ihre Praxis/Apotheke, ausgelöst durch das einheitliche Unternehmenserscheinungsbild. Telefon- und Faxnummer, E-Mailadresse sowie Webseite sind keine Pflichtangaben, gehören aber zum allgemeinen geschäftlichen Standard dazu.
Eine E-Mail-Signatur kann im Mailprogramm mit einem Mausklick oder auch automatisch in die E-Mail eingefügt werden. Neben den Informationen zu Ihrer Apotheke/Praxis kann zusätzlich der absendende Mitarbeiter der jeweiligen E-Mail aufgeführt werden. Sie sind dann rechtlich unauffällig – ohne zusätzlichen Zeitaufwand.
Missbräuchliche Abmahnungen könnten bald seltener werden. Vor einigen Wochen hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ beschlossen. Das Gesetz soll insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Abmahnungen schützen. Hier können Sie den Gesetzesentwurf der Bundesregierung einsehen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 9. Oktober 2020 abgesegnet. Es folgt kurzfristig die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Ziel des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“
Dem Geschäft mit Serien-Abmahnungen fehlt künftig der finanzielle Anreiz. Anwälte und deren Mandanten, die mit Abmahnungen ein Honorar generieren wollen, haben es in Zukunft schwer. Wer einem Wettbewerber Verstoß gegen die Kennzeichnungs- oder Informationspflicht im Impressum vorwirft, kann künftig dafür keine Abmahnkostenerstattung beanspruchen. Auch die Erstattung der Abmahnkosten wegen DSGVO-Verstößen müssen Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, nicht mehr bezahlen. In den gleichen Fällen sieht § 13a Abs. 2 UWG neu vor, dass eine Vertragsstrafe nicht vereinbart werden darf, wenn Mitbewerber erstmals abmahnen. Zudem begrenzt das neue Gesetz die Vertragsstrafe für geringe Verstöße auf 1.000 Euro (§ 13a Abs. 3 UWG neu), damit kleine Unternehmen nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen.
Verfügt der Abmahnende über eine Beschwerdebefugnis?
Bislang konnte Sie jeder abmahnen. Künftig können das nur Mitbewerber, die die gleichen Dienstleistungen oder Produkte anbieten. Wer nur wenige Leistungen oder Produkte der gleichen Art anbietet oder wenn der Abmahnende sein Gewerbe erst gerade angemeldet hat, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Daher wird er die Erstattung seiner Abmahnkosten nicht durchsetzen können.
Neue Hürden für Abmahnverbände
Wirtschaftsverbände dürfen nur abmahnen, wenn sie auf einer „Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände“ eingetragen sein. Folgende Anforderungen müssen hierzu erfüllt sein:
- Eingetragene Vereine müssen mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder haben, die gleiche oder verwandte Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt verkaufen wie der Abzumahnende.
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit wenigstens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sein.
- Es muss aufgrund ihrer Tätigkeit, ihrer personellen und finanziellen Ausstattung gesichert sein, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig erfüllen und ihre Ansprüche nicht nur deshalb geltend gemacht werden, um Einnahmen aus Abmahnungen und Vertrags-strafen zu erzielen.
- Sie dürfen ihren Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen überlassen und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht unangemessen vergüten.
Der Inhalt des Abmahnschreibens
wird durch das Gesetz definiert. Wenn der Abmahnende das nicht beachtet, besteht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Abgemahnte darf dann sogar Gegenansprüche geltend machen. Pflichtangaben in einer Abmahnung sind:
- Name oder Firma des Abmahnenden. Zusätzlich Name oder Firma des Vertreters
- Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG neu
- Angabe, in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.
- Ausführliche Beschreibung der Rechtsverletzung, die zur Abmahnung führt. Das soll Serienabmahnungen verhindern.
Wahl des „fliegenden Gerichtsstandes“ wird den Abmahnenden genommen
Abmahnende konnten bisher einen Gerichtsstand aussuchen, von dem sie einen Klageerfolg erwarteten. Zukünftig kann der Abmahnende nur noch das Gericht anrufen, in dem der Beklagte seinen Sitz hat (§ 14 Abs. 2 UWG neu). Es gibt Ausnahmen: Wenn sich eine geschäftliche Handlung an einen „örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern“ richtet, ist auch fortan das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dies gilt auch, wenn der Anspruchsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Abmahnverbände werden vermutlich vorsichtiger
Denn Abmahnverbände, die den Gerichten wegen unberechtigter Abmahnungen auffallen, können dem Bundesamt für Justiz gemeldet werden. Ihnen kann die Klagebefugnis entzogen werden. Es besteht Hoffnung, dass es durch das neue Gesetz zu weniger unberechtigten Serien-Abmahnungen kommt.
Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR/16 – Cookie-Einwilligung II) macht weitere Anpassungen am Cookie-Banner auf Webseiten notwendig. (mehr …)
Zwei Kölner Zahnärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung ihrer Profile verklagt. Diese waren ohne Einverständnis der Betroffenen angelegt worden. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind. Mit ihnen verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte Vorteile“. Andere von den Ärzten gerügte Funktionen seien dagegen zulässig.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist möglich.
Jameda reagierte mit einer vorläufigen Stellungnahme und sagte, man sei erfreut über das Urteil. Grundsätzlich wäre das Recht von Jameda bestätigt, weiterhin alle Ärzte auf dem Portal zu listen. Das Urteil beziehe sich auf eine veraltete Gestaltung des Internetauftritts von Jameda. Ärzte könnten sich weiterhin nicht aus Jameda löschen lassen.
Die vorläufige Stellungnahme von Jameda ist hier zu lesen.
Wir werden in unserem Blog weiter über die Entwicklung berichten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. Oktober 2019 entschieden, dass Nutzer von Internetseiten dem Setzen von Cookies aktiv zustimmen müssen. Es reicht nicht mehr aus, den Nutzer lediglich darüber zu informieren, dass Cookies gesetzt werden. Eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten auf dem Rechner sei unzulässig, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-673-17).
Was sind Cookies?
Cookies sind winzige Textdateien, die es einem Webserver ermöglichen, einen Anwender wieder zu erkennen und Einstellungen (zum Beispiel Spracheinstellungen) zu speichern. Die Daten werden von einer Website auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Wird später die Website erneut besucht, können die Nutzer und Ihre Einstellungen schneller wiedererkannt werden. Die Informationen können aber auch für Werbung, Analyse und Tracking etc. genutzt werden.
Hintergrund der EuGH-Entscheidung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 geklagt. Dieser hatte auf der Anmeldeseite eines Onlinegewinnspiels standardmäßig ein Kästchen mit einem Häkchen zur Zustimmung zu Cookies gesetzt. Es wurde nur noch die Bestätigung zur Teilnahme am Gewinnspiel abgefragt. Das Häkchen konnte zwar vom Nutzer entfernt werden. Doch die Verbraucherzentrale bemängelte, dass hiermit keine aussagekräftigen Informationen vermittelt und keine rechtskonformen Wahlmöglichkeiten ermöglicht wurden. Der Bundesgerichtshof bat den EuGH um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften.
Neues EuGH-Urteil
Die Luxemburger Richter folgten der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentrale. Nutzer müssen die Einwilligung in das Setzen von Cookies in jedem Einzelfall erteilen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handele oder nicht. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen reiche nicht aus. Zudem müssen Dienstanbieter gegenüber dem Anwender Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies machen.
Folgen für Websitebetreiber
Die bisher auf vielen deutschen Websites gängige Praxis, bei der Nutzer nur über das Setzen von Cookies informiert und auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen werden, reicht damit nicht mehr aus. Zum Schutz vor Abmahnungen sollten Cookie-Banner auf der Website eingestellt werden, die den neuen Vorgaben des EuGH-Urteils entsprechen.
Neue Cookie-Banner von Staude
Daher wird das Staude-Team auf den Websites aller Kunden ein neues Cookie-Banner einrichten, das den Vorgaben des neuen EuGH-Urteils entspricht. Dieses können Sie sich hier ansehen. Alle Staude-Kunden erhalten in den nächsten Tagen ein separates Anschreiben mit allen notwendigen Informationen.
In einem aktuellen Rechtsstreit geht es um positive Bewertungen eines Zahnarztes, die von dem Arztbewertungsportal Jameda gelöscht wurden. Hiermit hat sich in der letzten Woche das Landgericht München auseinandergesetzt.
Der Zahnarzt hatte Jameda verklagt, weil Anfang 2018 zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht wurden. Dies erfolgte wenige Tage, nachdem er seine Bezahlmitgliedschaft gekündigt hatte. Aus Sicht des Zahnarztes sei dies eine Bestrafung für die Vertragsauflösung.
Hier finden Sie mehr zu dem Fall. Das Urteil soll am 16. April 2019 verkündet werden.
In immer mehr Stellenausschreibungen steht als Kürzel hinter der Positionsbezeichnung (m/w/d). Haben Sie Stellenanzeigen auf der Internetseite Ihrer Apotheke oder Praxis veröffentlicht oder planen dies, sollten Sie sich mit der Thematik auseinandersetzen.
Das neue Kürzel „d“
Viele wundern sich über die neue Ergänzung „d“ hinter den Abkürzungen für männlich und weiblich. Dieses Kürzel steht für „divers“. Hierunter sind Menschen gemeint, die sich dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Sie wurden mit biologischen Geschlechtsmerkmalen geboren, die nach der herrschenden Norm weder als männlich noch als weiblich gelten. Man geht davon aus, dass in Deutschland rund 160.000 intergeschlechtliche Menschen leben. Transsexuelle zählen nicht dazu. Sie haben eine biologische Eindeutigkeit, fühlen sich aber anders, als es die Biologie nahelegt.
Rechtlicher Hintergrund
Seit dem 1.1.2019 können Personen in Deutschland sich beim Personenstandsregister als „divers“ eintragen lassen. Am 10. Oktober 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass bis Ende 2018 das Personenstandrecht einen weiteren Geschlechtseintrag – neben männlich und weiblich – zulassen muss (Az.: 1 BvR 2019/16). Das Personenstandrecht verstoße gegen das Grundgesetz, weil es keine Möglichkeit biete, das Geschlecht jenseits der Kategorien männlich oder weiblich eintragen zu lassen. Mitte Dezember 2018 wurde das entsprechende Gesetz vom Gesetzgeber erlassen.
Gefahr von Klagen
Die Auswirkungen auf das Arbeitsrecht sind groß. Im Fall von Stellenanzeigen könnten sich abgelehnte Bewerber auf dieses Urteil berufen und mit Verweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 7 Abs. 1 AGG: Benachteiligungsverbot) klagen, wenn Arbeitgeber in Stellenausschreibungen nur zwei Geschlechter nennen. Das AGG sieht vor, dass niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Verstöße beispielsweise in Stellenanzeigen könnten den Arbeitgeber bis zu drei Monatsgehälter kosten (§ 15 AGG).
Umsetzung in Stellenanzeigen
Daher wird in vielen Stellenausschreibungen in der Ergänzung hinter der Positionsbezeichnung mittlerweile auch das dritte Geschlecht genannt, wie zum Beispiel (m/w/d) für „divers“ oder (m/w/i) für „inter“. Es zeichnet sich ab, dass sich wohl das kleine d durchsetzen wird.
Ändern auf der Internetseite
Wir haben unseren Kunden per Newsletter empfohlen, dies vorsichtshalber bei Stellenanzeigen auf ihren Webseiten zu beachten. Sollte ein Staude-Kunde nicht in der Lage sein, dies selbst auf der Internetseite zu ändern, kann er sich gern bei uns melden. Dann nehmen wir die Änderungen vor.
„Kein Apotheker vor Ort kann gegen Amazon konkurrieren“, das sagt der Münchner Apotheker, der gegen einen Kollegen geklagt hatte, der rezeptfreie Medikamente über Amazon verkauft, in einem Interview mit der Deutschen Apotheker Zeitung (DAZ).
Über das Urteil, nach dem Apotheker rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente über Amazon verkaufen dürfen, hatten wir bereits in unserem letzten Blogartikel berichtet.
In dem Interview erläutert Dr. Hermann Vogel, Inhaber der Winthir-Apotheke in München, warum er gegen Kollegen vorgeht, die Arzneimittel bei Amazon anbieten. Seiner Meinung nach ist der Vertriebsweg über Amazon nicht gesetzeskonform. Das Interview finden Sie hier:
Apotheker können rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente über die Handelsplattform „amazon.de“ verkaufen. Dies stellt für einen Apotheker keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG dar. So entschied das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 18.01.2019 (Az. 36 O 48/18).
Ein Münchner Apotheker hatte gegen einen Mitbewerber Unterlassungsklage eingereicht. Die Handelskammer am Landgericht Magdeburg konnte aber keinen Unterschied zu zulässigen Internetapotheken erkennen. Denn der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten ist laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2012 erlaubt (Urteil vom 18.10.2012, Az. 3 C 25/11). Amazon vermittele auch lediglich den Zugang zu dem Angebot der Apotheke. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei das Unternehmen nicht beteiligt. Der Beklagte betreibt eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.
Mehr dazu finden Sie hier:
Bekommt das Google-Profil einer Praxis oder Apotheke eine negative Bewertung, ist das ärgerlich. Schließlich ziehen immer mehr Patienten Bewertungsportale bei der Wahl eines Arztes oder einer Apotheke hinzu. Ein Arzt klagte, weil ihn ein Unbekannter mit einer Ein-Sterne-Bewertung schlecht bewertet hatte. Das Landgericht Lübeck entschied nun, dass Google die negative Bewertung löschen muss.
Der konkrete Fall
In dem in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne weiteren Kommentar abgegeben. Der Arzt geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Deshalb forderte er – zunächst erfolglos – die Löschung durch Google.
Das Urteil
Die Lübecker Richter urteilten nun: Selbst wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG). Die Bewertung sei geeignet, das Ansehen des Arztes negativ zu beeinflussen, argumentierten die Richter. Das Schutzinteresse des betroffenen Arztes überwiege in diesem Fall das Recht auf freie Meinungsäußerung. Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält.
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13. Juni 2018 gesprochen worden. Google teilte mit, die Urteilsbegründung in diesem Fall nun genau zu prüfen.
Hier finden Sie mehr Infos zu dem Fall.
Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben in der letzten Woche entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanpages gemeinsam mit Facebook für den Datenschutz mitverantwortlich sind (EuGH, Urteil vom 06.05.2018, Az. C-210/16). (mehr …)
Nicht wenige Ärzte haben mit Freude vernommen, dass das Ärztebewertungsportal Jameda am Dienstag, 22.02.2018, durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe in die Schranken gewiesen wurde. Eine Kölner Ärztin, die in den Vorinstanzen unterlegen war, hatte durchgesetzt, dass Ihr Eintrag bei Jameda gelöscht wird. Damit entfällt auch die Bewertung auf der Plattform. Bisher galt die Rechtsprechung, dass Mediziner es grundsätzlich, aufgrund des öffentlichen Interesses, hinnehmen müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein.
Der konkrete Fall
Die Kölner Hautärztin hatte geklagt, weil sie gegen ihren Willen in die Datenbank aufgenommen wurde und einige schlechte Bewertungen erhalten hatte. Jameda hatte unter den Basisdaten ihrer Profilseite in einer Anzeigenliste auf die Profile konkurrierender Ärzte gleicher Fachrichtungen verwiesen, die ein kostenpflichtiges Premium-Paket bei Jameda hatten. Bei Aufruf des Profils der zahlenden Kunden wurde hingegen keine Liste mit konkurrierenden Ärzten eingeblendet. Der BGH gab der Ärztin Recht, da Jameda durch Sonderkonditionen für zahlende Kunden die Stellung als neutraler Informationsvermittler verlassen habe. Das Bewertungsportal musste das Profil der Ärztin komplett löschen.
Können Ärzte sich jetzt aus der Jameda-Bewertung löschen lassen?
Manche Ärzte hoffen, dass sie sich jetzt auch aus der Jameda-Bewertung löschen lassen können. Dies ist allerdings nicht möglich. Jameda hatte zwar auf den Profilen der Ärzte, die nicht zahlende Kunden waren, Werbung für andere Ärzte geschaltet. Das Bewertungsportal hat aber sofort nach Urteilverkündung reagiert und die Werbung für andere Ärzte auf den kostenlosen Profilen entfernen lassen. Somit ist die Neutralität wieder geboten und Ärzte haben keine Möglichkeit, sich bei Jameda löschen zu lassen. Solange das Portal nur neutrale Informationen bereitstellt, können Ärzte weiterhin den Eintrag mit Basisdaten und Bewertungen nicht verhindern.
Warum können Arztbewertungen problematisch sein?
Kritiker von Bewertungsplattformen argumentieren, dass die Bewertungen wegen der geringen Anzahl nicht repräsentativ seien. Oft würden entweder Bestnoten vergeben oder es komme zu extremen Negativurteilen. Patienten könnten zudem oft gar nicht einschätzen, ob die Behandlung gut oder schlecht war, weil der Erfolg der Therapie vom Krankheitsbild abhänge.
Die Rechte von Ärzten gegenüber Bewertungsplattformen wurden 2017 mit einer Grundsatzentscheidung des Landgerichts München gestärkt. Enthalten die Bewertungen Falschbehauptungen liegt die Beweislast bei Jameda, Sanego und Co.
Arztbewertungsportale sind bei Patienten beliebt, sie helfen bei der Suche nach dem richtigen Arzt. Ärzte müssen es im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich hinnehmen, dass auch negative Bewertungen veröffentlicht werden. Werden allerdings unwahre Tatsachen behauptet oder erfolgt gar Schmähkritik, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, können Ärzte gegen den Eintrag vorgehen.
Der Fall
Ein Zahnarzt hatte gegen Jameda geklagt, anlässlich einer Bewertung mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ und den Noten 5 in mehreren Kategorien, wie z.B. „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“. Im dem dazu veröffentlichten Text war behauptet worden, der Zahnarzt habe eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt. Der Zahnarzt widersprach, ein solcher Fall sei in der Praxis im entsprechenden Behandlungszeitraum nicht vorgekommen, und es habe auch keine Beschwerden gegeben. Er forderte Jameda auf, die Bewertung zu entfernen. Jameda lehnte dies ab, da der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage per E-Mail bestätigt hatte und legte die E-Mail als Beweis vor. Die Identität des Patienten war allerdings von Jameda aus Datenschutzgründen geschwärzt worden. Daher konnte der Zahnarzt den Fall nicht zuordnen.
Das Urteil
Das Landgericht führte aus, dass die bloße Bestätigung des Bewertenden in einer großteils geschwärzten E-Mail nicht ausreiche, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für die Richtigkeit der Bewertung liege bei Jameda. Das Bewertungsportal wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt, die negative Arztbewertung nicht mehr zu veröffentlichen.
Folgen für Ärzte
Ärzte sollten ihr Profil regelmäßig prüfen und bei unwahren Kommentaren vom Betreiber die Löschung verlangen. Bisher haben Bewertungsportale die Löschung beanstandeter negativer Bewertungen verweigert, wenn der Verfasser diese bestätigt hat. Dies reicht nicht mehr aus, die Beweispflicht liegt bei Jameda.
Bereits Anfang 2016 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmt, dass Arztbewertungsportale auf Verlangen beweisen müssen, dass Patienten tatsächlich die bewertete Praxis besucht haben. Die Beanstandungen des Arztes müssen daher dem Bewertenden übersendet werden und dieser dazu angehalten werden, den angeblichen Behandlungskontakt genau zu beschreiben und möglichst mit Unterlagen zu belegen. Der Umfang der Prüfungspflicht hängt allerdings vom Einzelfall ab.
Eintrag ganz entfernen lassen
Bisher war es Ärzten nicht möglich, den Eintrag der Praxis aus dem Bewertungsportal löschen zu lassen. Der BHG hatte 2014 argumentiert, dass das öffentliche Interesse höher zu bewerten sei, als das Recht des Arztes auf informelle Selbstbestimmung. Vielleicht kommt es hier noch zu einer neuen Entscheidung. Am 23. Januar 2018 entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über die Klage einer Ärztin, die möchte, dass Ihr Eintrag bei Jameda gelöscht wird. Ihre Begründung: Die Verwendung personenbezogener Daten sei nicht zulässig auf einem Bewertungsportal, das in erster Linie eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Mit der Löschung des Eintrags würde dann auch die Bewertung auf der jeweiligen Plattform entfallen.